Absatz eins,Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins, als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
BGBl. I Nr. 28/2009
Ökoprämiengesetz
Bundesgesetz, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Ökoabgabe des Fahrzeughändlers
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.