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BGBl. I Nr. 29/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 13 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2008 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 4/2008 · danach: BGBl. I Nr. 29/2009 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.04.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 29/2009 · danach: BGBl. I Nr. 122/2009 § 25↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen
§ 25.
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
1. im Familienverfahren, wenn dem Fremden nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt wird;
2. wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (§ 43 Abs. 1);
3. wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder
4. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren erster Instanz vor dem Bundesasylamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz in im Verfahren zweiter Instanz vor dem Asylgerichtshof gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.