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BGBl. I Nr. 29/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 322 § 0↗RIS↗
§ 73geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 103/2008Überschrift, Text; Abs 2 (entfallen), Z 1 bis Z 3, Schlussteil
vorgesehen ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 103/2008 (kundgemacht am 07.07.2008) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 29/2009 (kundgemacht am 31.03.2009) § 73↗RIS↗
in Kraft 01.04.2009 – 30.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 29/2009 § 73↗RIS↗
Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen Mitteilung an den Bundesminister für Inneres
§ 73.
(1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” oder eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung. hat dem Bundesminister für Inneres
(2) Aus humanitären Gründen kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 3 sowie 44 Abs. 3,
2. im Fall die Erteilung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie
(3). Aus humanitären Gründen kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4
(4) Soll aus humanitären Gründen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” im Fall einer Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4) erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (§ 72) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in unverzüglich unter Darstellung der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht maßgeblichen Gründe zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt Kenntnis zu bringen.