BGBl. I Nr. 29/2009
Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77geändertAbs 1 Z 2 (entfallen); Abs 2 Z 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 2 bis Z 4
… 4 unveränderte Absätze
3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen
§ 77.
(1) Wer
1. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 nicht nachkommt oder
2. eine Haftungserklärung gemäß oder Patenschaftserklärung ( § 2 Abs. 1 Z 15 oder 18) abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer eine Aufnahmevereinbarung (§ 68) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.