Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 37/2009

kundgemacht 07.04.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz, mit dem das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2009× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 8 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
in Kraft 07.07.2007 – 07.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 · danach: BGBl. I Nr. 37/2009 § 6↗RIS↗
in Kraft 08.04.2009 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 37/2009 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 6↗RIS↗
Präsidium
§ 6.
(1) Dem Präsidium gehören an
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung, und
2. der Bundesminister für Wirtschaft Verkehr, Innovation und Arbeit Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung,.
3. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und
4. der Bundeskanzler oder eine von ihm entsandte Vertretung.
(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.