BGBl. I Nr. 37/2009
Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz, mit dem das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 2; Abs 3 (aufgehoben)
Aufgaben des Expertenbeirates
§ 9.
(1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2) Der Das Präsidium kann den Expertenbeirat gibt mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab, betrauen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)
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