Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 3/2009

kundgemacht 30.01.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesministeriengesetz-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2009× zu BMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) 117 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1
in Kraft 21.02.1986 – 31.01.2009 · idF BGBl. Nr. 76/1986 · danach: BGBl. I Nr. 3/2009 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.02.2009 – 31.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 3/2009 · danach: BGBl. I Nr. 10/2025 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
(2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
Schlagworte
Beirat, Partizipation, Entscheidungsfindung, Beratung, Sachverstand, Organisation