Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 55/2009

kundgemacht 19.06.2009 RIS↗Parlament↗
Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG
Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2009× zu B-UHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 20.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 55/2009 § 14↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      nicht oder nicht unverzüglich die nach Paragraph 5, Absatz 2, oder die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder
    2. Ziffer 2
      die ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in Paragraph 5, Absatz 3, oder die in Paragraph 6, Absatz 2, geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      nicht die nach Paragraph 5, Absatz eins, erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
    2. Ziffer 2
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
    3. Ziffer 3
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
    4. Ziffer 4
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, ergreift.
  4. Absatz 4,Eine Übertretung nach Absatz eins bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.