BGBl. I Nr. 64/2009
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 5, Z 7, Z 8, Z 9 (entfallen); Abs 3; Abs 4 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 6 (neu); Abs 5; Abs 7; Abs 9 · umnummeriert: Abs 1 Z 4, Z 6; Abs 4 Z 7
§ 15.
(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz – soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 3 4 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Familie und Jugend – unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
1. welchen welche Anforderungen das dem Badebecken, Tauchbecken, Wat- und Tretbecken Becken oder Durchschreitebecken einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zugeführte Wasser und das Beckenwasser und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wasser in bakteriologischer mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben erfüllen hat,
2. welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,
3. welche Anforderungen eine Überprüfung an Ort und Stelle vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 zu erfüllen hat,
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen, insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Testbetrieb zuzulassen, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahren, Verfahrenskombinationen und Mittel wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Testbetriebs Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.
(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs Überprüfungsbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend
1. die Unbedenklichkeit eines Mittels das Bad, in gesundheitlicher Hinsicht welchem ein Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zur bestehenden Badewasseraufbereitung, zu Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Frischwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehende Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),
2. die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung technische Beschreibung und Spezifizierung einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln) für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter, Datenerfassung, Betriebskontrolle,
3. die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie,
4. die Unbedenklichkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,
5. die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB. Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),
6. die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie
(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs Überprüfungsbetriebs sind Prüfberichte Prüf- und Inspektionsberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren oder, Verfahrenskombinationen oder neuen Technologien akkreditierten Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen oder von Laboratorien, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder, Mitteln zur pH-Wert-Einstellung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) oder neuen Technologien durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.
(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb Überprüfungsbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3 Z 2) mit der Überwachung des Testbetriebs Überprüfungsbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Testbetriebs Überprüfungsbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Testbetriebs Überprüfungsbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muß der Testbetrieb eingestellt werden.
(9) Hat der Testbetrieb Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Meßbarkeit Messbarkeit und Beurteilung der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort, die einwandfreie Beurteilung einer bisher nicht zugelassenen Technologie als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, das Mittel oder Verfahren oder die Verfahrenskombination oder das Mittel in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.
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