Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung in einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, enthaltener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.
BGBl. I Nr. 64/2009
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15bneu
Paragraph 15 b,
- Absatz 2,Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß Paragraph 15 a, aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.