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BGBl. I Nr. 64/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2009× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 620 § 0↗RIS↗
§ 15bneu
in Kraft ab 16.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 64/2009 § 15b↗RIS↗

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung in einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, enthaltener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.
  2. Absatz 2,Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß Paragraph 15 a, aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.