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BGBl. I Nr. 64/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2009× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 620 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 4; Abs 5; Abs 7 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 15.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 64/2009 § 16↗RIS↗
in Kraft 16.07.2009 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 64/2009 · danach: BGBl. I Nr. 42/2012 § 16↗RIS↗
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16.
(1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage Warmsprudelwanne (Whirlwanne), eine Saunaanlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt im Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung gamäß § 17a Abs. 3. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die
… 8 unveränderte Absätze
1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder
2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder
2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Wer gegen § 17a Abs. 1 oder Abs. 4 zweiter Satz verstößt, ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Warmluftbad