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BGBl. I Nr. 71/2009

kundgemacht 31.07.2009 RIS↗Parlament↗
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 122196 § 0↗RIS↗
§ 181geändertÜberschrift (neu), Text (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 181↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 § 181↗RIS↗
Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
§ 181.
Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
(1) Das Grundkapital kann unter den nach § 7 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossene Kapitalerhöhung, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird.
(2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden sind; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sind gemeinsam in das Firmenbuch einzutragen.