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BGBl. I Nr. 71/2009

kundgemacht 31.07.2009 RIS↗Parlament↗
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

SE-Gesetz (SEG ) 1121 § 0↗RIS↗
§ 62geändertText (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 08.10.2004 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 67/2004 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 § 62↗RIS↗
5. Abschnitt
Hauptversammlung
Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung
§ 62.
(1) Für die Einberufung der Hauptversammlung und die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung gilt § 106 Abs. 2 bis 5 AktG sinngemäß durch einen oder mehrere Aktionäre genügt ein Anteil von fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals.
(2) § 104 AktG gilt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. An die Stelle der Frist von acht Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten.
2. Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren vorgelegten Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder eine Feststellung durch die Hauptversammlung beschlossen hat.
3. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Verwaltungsrat festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, haben die geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009