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BGBl. I Nr. 75/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) 521 § 0↗RIS↗
§ 4geändertZ 4, Z 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 § 4↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 4.
Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn
1. zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist;
2. die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande;
3. dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann;
4. die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist;.
5. der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003;
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.