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BGBl. I Nr. 75/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) 521 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2 Z 1, Z 3
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ § 5 Z Abs. 4 und § 7, einem Kind monatlich
1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel fünfunddreißig Prozent,
2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel fünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.
Anmerkung
1. Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden wurden bis zum Jahr 2013 im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht. Seit dem Jahr 2014 werden sie im Justiz-Intranet verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009