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BGBl. I Nr. 77/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 491 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 2; Abs 3; Abs 5; Abs 6
in Kraft 01.08.2007 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 77/2009 § 39↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 77/2009 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 39↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT IV
Aufsicht über die Personalvertretung
Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde
§ 39.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge „Kommission“ genannt) zu errichten.
(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977)
(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.
(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Anmerkung
Zu Art. 4 Z 60 und Z 78 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2009: Der zu ersetzende Ausdruck befindet sich jeweils im vorletzten Satz.
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Kommissionsvorsitzender