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BGBl. I Nr. 81/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 456 § 0↗RIS↗
§ 56geändert
in Kraft 01.01.2004 – 30.09.2009 · idF BGBl. I Nr. 120/2002 · danach: BGBl. I Nr. 81/2009 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.10.2009 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 81/2009 · danach: BGBl. I Nr. 131/2015 § 56↗RIS↗
Universitätslehrgänge
§ 56.
Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.