BGBl. I Nr. 83/2009
2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 195geändertAbs 2
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
§ 195.
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
Anmerkung