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BGBl. I Nr. 85/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 2291 § 0↗RIS↗
§ 18aneu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. I Nr. 85/2009 § 18a↗RIS↗

Nähere Bestimmungen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder
    2. Ziffer 2
      von der Stellungspflicht befreit sind,
    können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Stellungspflichtige und Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.