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BGBl. I Nr. 87/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2009× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 236 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1
in Kraft 11.08.2000 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 89/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2009 § 40↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 95/2013 § 40↗RIS↗
§ 40.
(1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter vierter Satz, nicht jedoch in Verfahren gemäß § 45, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.