BGBl. I Nr. 8/2009
Änderung des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
Verwaltungsübertretung
Paragraph 49,
Wer der Bestimmung des Paragraph 47, oder einer Verordnung nach Paragraph 48, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.