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BGBl. I Nr. 90/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Arbeitsmarktpaket 2009
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 8 § 0↗RIS↗
§ 38bgeändert
in Kraft 01.01.2004 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 90/2009 § 38b↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 90/2009 § 38b↗RIS↗
Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen
§ 38b.
Der Vorstand hat eine Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen zu erlassen. In dieser Richtlinie ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Umständen einzelne oder bestimmte Gruppen von Personen, die Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld oder Sonderunterstützung beziehen, mangels Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit von der Verpflichtung, sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereitzuhalten, befreit werden können.