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BGBl. I Nr. 93/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
12. FSG-Novelle und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 13 § 0↗RIS↗
§ 37ageändert
in Kraft 01.10.2002 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 93/2009 § 37a↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. I Nr. 93/2009 § 37a↗RIS↗
§ 37a.
Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 300 Euro bis 3 633 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.