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BGBl. I Nr. 95/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 8 § 0↗RIS↗
§ 73ageändertAbs 2
in Kraft 27.07.2006 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2009 § 73a↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 95/2009 · danach: BGBl. I Nr. 137/2015 § 73a↗RIS↗
Vorlage von Verträgen und Urkunden
§ 73a.
(1) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von Zugtrassen und abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Urkundenerstellung der Schienen-Control GmbH vorzulegen. Die abgeschlossenen Verträge über die Zuweisung von Zugtrassen und abgeschlossene Verträge über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen sind im Falle des § 62 Abs. 3 auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der Zuweisungsstelle vorzulegen.
(2) Abs. 1 erster Satz gilt auch für Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf Verträge über die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb.