BGBl. I Nr. 97/2009
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81geändert
Verständigung vom Verfahrensausgang
§ 81.
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übersenden übermitteln.