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BGBl. I Nr. 98/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 4122 § 0↗RIS↗
§ 161geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 98/2009 § 161↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 § 161↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
§ 161.
(1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 306a 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 306a 74 Abs. 3) handelt.
(2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 306a 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.