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BGBl. II Nr. 100/2009

kundgemacht 03.04.2009 RIS↗
Dienstausweise
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Dienstausweise
Kundmachung BGBl. II Nr. 100/2009× zu Dienstausweise (BMLFUW)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstausweise (BMLFUW) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 04.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 100/2009 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat die Bedienstete oder der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete oder ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.