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BGBl. II Nr. 196/2009

kundgemacht 30.06.2009 RIS↗
Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechnik (Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 196/2009 § 11↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.