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BGBl. II Nr. 196/2009

kundgemacht 30.06.2009 RIS↗
Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechnik (Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 196/2009 § 6↗RIS↗

Kälte und Klimatechnik

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Bauelemente kältetechnischer Maschinen, Apparate und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      Prüf- und Messverfahren,
    5. Ziffer 5
      Systeme zur Erzeugung künstlicher Kälte, Kältemittel, deren Eigenschaften und Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.