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BGBl. II Nr. 196/2009

kundgemacht 30.06.2009 RIS↗
Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechnik (Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 196/2009 § 7↗RIS↗

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Berechnung aus der allgemeinen Mechanik,
    4. Ziffer 4
      Berechnung aus der Kältetechnik,
    5. Ziffer 5
      Berechnung aus der Elektrotechnik, elektrischen Messtechnik und Elektronik.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.