Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
BGBl. II Nr. 204/2009
Keramiker/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Keramiker/in (Keramiker/in-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
- Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.