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BGBl. II Nr. 204/2009

kundgemacht 30.06.2009 RIS↗
Keramiker/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Keramiker/in (Keramiker/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Keramiker/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 204/2009 § 10↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.