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BGBl. II Nr. 230/2009

kundgemacht 17.07.2009 RIS↗
Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2009× zu Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 18.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 230/2009 § 6↗RIS↗

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,

Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.