Absatz eins,Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 13, ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,
BGBl. II Nr. 396/2009
Museumsordnung für das MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Sammeln
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.