BGBl. II Nr. 396/2009
Museumsordnung für das MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Bewahren
Paragraph 4,
Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.