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BGBl. II Nr. 396/2009

kundgemacht 01.12.2009 RIS↗
Museumsordnung für das MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst
Kundmachung BGBl. II Nr. 396/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 396/2009 § 7↗RIS↗

Ausstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.
  2. Absatz 2,Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.