Absatz eins,Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat.
BGBl. II Nr. 397/2009
Museumsordnung für die Österreichische Galerie Belvedere
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für die Österreichische Galerie Belvedere
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Kuratorium
Paragraph 10,
- Absatz 2,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.
- Absatz 3,Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:
- Ziffer einsdas Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
- Ziffer 2die Beantragung der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
- Ziffer 3das Einvernehmen bei Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 4,,
- Ziffer 4das Einvernehmen bei Erstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
- Ziffer 5die Genehmigung des Organigramms gemäß Paragraph 8, Absatz 6,,
- Ziffer 6das Einvernehmen bei Erstellung des langfristigen Museumskonzepts gemäß Paragraph 8, Absatz 7,,
- Ziffer 7das Einvernehmen bei Abschluss der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
- Ziffer 8die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 8, Absatz 9,,
- Ziffer 9die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß Paragraph 8, Absatz 10, sowie
- Ziffer 10die Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für das Kuratorium gemäß Paragraph 8, Absatz 5, von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.
- Absatz 4,Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.