Absatz eins,Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
BGBl. II Nr. 399/2009
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Dauerleihgaben
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.