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BGBl. II Nr. 400/2009

kundgemacht 01.12.2009 RIS↗
Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Kundmachung BGBl. II Nr. 400/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 400/2009 § 11↗RIS↗

Vollversammlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
  3. Absatz 3,Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.