Absatz eins,Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den Paragraphen 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
BGBl. II Nr. 400/2009
Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Vermitteln
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 16 und Paragraph 17, sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.
- Absatz 3,Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.