Absatz eins,Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 16 und Paragraph 17, erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 14, ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,
BGBl. II Nr. 400/2009
Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Sammeln
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.