Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, SprengV sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG)“ ersetzt wird.
BGBl. II Nr. 60/2009
Bergbau-Sprengverordnung – BSpV sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 5neu
Anwendung der Sprengarbeitenverordnung
Paragraph 5,
Zum Schutz der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, einzuhalten; dabei gilt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zu Paragraph 4, SprengV (Allgemeine Pflichten):
- Litera aParagraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, SprengV (Kenntnis über Sprengsignale) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen“ durch den Ausdruck „alle im Gefahrenbereich anwesenden Personen“ ersetzt wird.
- Litera bParagraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, SprengV (Sprengzeiten) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
- Ziffer 3Zu Paragraph 5, SprengV (Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen):
- Litera aParagraph 5, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
- Litera bParagraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind.
- Litera cParagraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
- Ziffer 4Zu Paragraph 8, SprengV (Zwischenlagerung von Sprengmitteln):
- Litera aParagraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
- Litera bParagraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, erster Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle“ durch den Ausdruck „Sprengort“ ersetzt wird.
- Ziffer 5Zu Paragraph 9, SprengV (Transport von Sprengmitteln): Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
- Ziffer 6Zu Paragraph 11, SprengV (Laden und Besetzen): Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Schutzgüter“ ersetzt wird.
- Ziffer 7Zu Paragraph 14, SprengV (Zündung mit Sicherheitsanzündschnur): Paragraph 14, Ziffer 2, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
- Ziffer 8Der 4. Abschnitt der SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass damit Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der in Paragraph eins, genannten Schutzgüter angeordnet werden.
- Ziffer 9Zu Paragraph 15, SprengV (Gefahrenbereich): Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Satz SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „in Paragraph eins, genannte Schutzgüter“ ersetzt wird.
- Ziffer 10Zu Paragraph 18, SprengV (Versager): Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „der Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „von Personen“ ersetzt wird.
- Ziffer 11Zu Paragraph 19, SprengV (Funde): Paragraph 19, Absatz eins, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dafür zu sorgen ist, dass Personen, die sich befugt in einer Betriebsstätte (Paragraph eins, Ziffer 26, MinroG) aufhalten, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die/den Bergbauberechtigte(n), den/die Fremdunternehmer/in oder eine Person gemäß Paragraph 45, VPB-V über den Fund zu informieren.
- Ziffer 12Zu Paragraph 21, (Tiefbohrlochsprengungen – Großbohrlochsprengungen):
- Litera aParagraph 21, Absatz eins, 2 und 5 SprengV ist auf seismische Großbohrlochsprengungen nicht anzuwenden.
- Litera bParagraph 21, Absatz 3, SprengV (Bohrprotokolle) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
- Ziffer 13Zu Paragraph 22, (Sprengarbeiten unter Tage): Paragraph 22, Absatz 2, (Auswettern unter Tage) und 4 Ziffer eins und 2 SprengV (Gegenortvortrieb) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Personen“ ersetzt wird.
- Ziffer 14Zu Paragraph 23, (Sprengarbeiten in untertägigen Grubengas führenden Bergbauen und in untertägigen Bergbauen mit entzündlichen Stäuben – Kohlenbergbauen):
- Litera aParagraph 23, Absatz 3, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den genannten Fällen keine Sprengarbeit durchgeführt werden darf.
- Litera bParagraph 23, Absatz 5, SprengV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen dürfen mit Sprengarbeiten nur beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Sprengarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden“ ersetzt wird.
- Ziffer 15Paragraph 28, SprengV (Anwendungsbeschränkungen) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausdruck „Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden“ durch den Ausdruck „Folgende Sprengarbeiten dürfen nicht durchgeführt werden“ ersetzt wird.