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BGBl. II Nr. 7/2009

kundgemacht 07.01.2009 RIS↗
Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2009
Kundmachung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2009
Kundmachung BGBl. II Nr. 7/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 293geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 101/2007 · danach: BGBl. II Nr. 7/2009 § 293↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 7/2009 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 293↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Richtsätze
§ 293.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
1 120,00 158,08 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
747,00 772,40 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
747,00 772,40 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
274,76 284,10 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
412,54 426,57 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
488,24 504,84 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
747,00 772,40 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 78,29 80,95 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)