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BGBl. III Nr. 130/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 04.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 130/2009 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Eriwan am 29.06.2009 in je zwei Urschriften in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.