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BGBl. III Nr. 130/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 04.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 130/2009 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Kabotageverbot

  1. Ziffer eins
    Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
  2. Ziffer 2
    Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.