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BGBl. III Nr. 138/2009

kundgemacht 17.12.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2009× zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 138/2009 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,
    Gegenstand dieses Abkommens ist die gegenseitige Vertretung der Staaten der Vertragsparteien bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragspartner des Schengener Durchführungsübereinkommens, mit dem das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt wird, im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen EG/EU Rechtsvorschriften, diesem Abkommen und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen.
  2. Absatz 2,
    Die Durchführungsvereinbarungen können das Ausmaß der gegenseitigen Vertretung festlegen.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien können einander bei der Sammlung von biometrischen Angaben unterstützen, die bei der Vorlage der Visa-Anträge notwendig sind. Die genauen Regeln der Zusammenarbeit können in den Durchführungsvereinbarungen geregelt werden.