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BGBl. III Nr. 138/2009

kundgemacht 17.12.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2009× zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 138/2009 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Bei der Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 1 dieses Vertrages gehen die diplomatischen oder konsularischen Missionen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor, wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragsparteien ausgeübt wurden.