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BGBl. III Nr. 138/2009

kundgemacht 17.12.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2009× zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 138/2009 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Vertragsparteien können jederzeit die Durchführung dieses Abkommens oder eines seiner Teile suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg. Der Anfang und das Ende einer solchen Suspendierung treten am dreißigsten (30) Tag nach dem Empfang der Mitteilung in Kraft.

Geschehen in Pressburg am 23.10.2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, slowakischer und englischer Sprache. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist die englische Fassung bestimmend.