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BGBl. III Nr. 13/2009

kundgemacht 24.02.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) 22 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertZ 1, lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2 bis Z 4, Schlussteil
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 20.09.2007) · idF BGBl. III Nr. 154/2008 · an diesem Tag: BGBl. III Nr. 13/2009 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 13/2009 Art. 5↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Artikel 5
Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft
1. Die ungarische Botschaft stellt folgende Räume für das Zentrum zur Verfügung:
a. Warteraum für Antragsteller;
b. Raum für die Visa-Sachbearbeiter;
c. Konsularbüro;
d. Lagerraum.
2. Die ungarische Botschaft stellt dem österreichischen Konsularbeamten das dem Standard der Schengen-Botschaften entsprechende Ausstattungsniveau zur Verfügung (Büromöbel, Telefon, Fax, Internet-Zugang, Kopierer, Computer, Scanner, Dokumentenprüfequipment, etc.). Der österreichische Konsularbeamte darf die Räume und seine Ausrüstung nur im Zusammenhang seiner oder ihrer offiziellen Aufgaben benutzen.
3. Der österreichische Konsularbeamte darf den Besprechungsraum der ungarischen Botschaft zum Empfang von Gästen oder zur Abhaltung kleiner Empfänge mit der Zustimmung des Leiters der ungarischen Botschaft benutzen. Der Empfang von Gästen und die Abhaltung der Empfänge soll, so weit wie möglich, während der Öffnungszeiten der Botschaft stattfinden.
4. Für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft soll der österreichische Konsularbeamte die Vorschriften der ungarischen Botschaft einhalten.
5. Die Betriebskosten, welche durch Für die Nutzung des Gebäudes und der in Paragraph 1(3) definierten Ausstattung entstehen, werden von Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft getragen. Österreich wird zur Deckung der Kosten beitragen, indem 50% soll der eingehobenen Visagebühr für österreichische Visaanträge abgeführt werden. Die österreichische Botschaft wird Konsularbeamte die gesammelten Beträge in Vorschriften der Höhe von 50% an ein durch die ungarische ungarischen Botschaft genanntes Konto, 14 Tage nach Erhalt der Gebühren überweisen, wie in Artikel 6.1 näher ausgeführt einhalten.
6. Internationale Telefongespräche werden gegen Vorlage einer Rechnung rückerstattet. (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)