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Art. 5 Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Fassungen
ab 20.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.09.2007 BGBl. III Nr. 13/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.09.2007BGBl. III Nr. 154/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007an diesem Tag: BGBl. III Nr. 13/2009

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft

  1. Ziffer eins
    Die ungarische Botschaft stellt folgende Räume für das Zentrum zur Verfügung:
    1. Litera a
      Warteraum für Antragsteller;
    2. Litera b
      Raum für die Visa-Sachbearbeiter;
    3. Litera c
      Konsularbüro;
    4. Litera d
      Lagerraum.
  2. Ziffer 2
    Die ungarische Botschaft stellt dem österreichischen Konsularbeamten das dem Standard der Schengen-Botschaften entsprechende Ausstattungsniveau zur Verfügung (Büromöbel, Telefon, Fax, Internet-Zugang, Kopierer, Computer, Scanner, Dokumentenprüfequipment, etc.). Der österreichische Konsularbeamte darf die Räume und seine Ausrüstung nur im Zusammenhang seiner oder ihrer offiziellen Aufgaben benutzen.
  3. Ziffer 3
    Der österreichische Konsularbeamte darf den Besprechungsraum der ungarischen Botschaft zum Empfang von Gästen oder zur Abhaltung kleiner Empfänge mit der Zustimmung des Leiters der ungarischen Botschaft benutzen. Der Empfang von Gästen und die Abhaltung der Empfänge soll, so weit wie möglich, während der Öffnungszeiten der Botschaft stattfinden.
  4. Ziffer 4
    Für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft soll der österreichische Konsularbeamte die Vorschriften der ungarischen Botschaft einhalten.
  5. Ziffer 5
    Die Betriebskosten, welche durch die Nutzung des Gebäudes und der in Paragraph 1(3) definierten Ausstattung entstehen, werden von der ungarischen Botschaft getragen. Österreich wird zur Deckung der Kosten beitragen, indem 50% der eingehobenen Visagebühr für österreichische Visaanträge abgeführt werden. Die österreichische Botschaft wird die gesammelten Beträge in der Höhe von 50% an ein durch die ungarische Botschaft genanntes Konto, 14 Tage nach Erhalt der Gebühren überweisen, wie in Artikel 6.1 näher ausgeführt.
  6. Ziffer 6
    Internationale Telefongespräche werden gegen Vorlage einer Rechnung rückerstattet.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102288