Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft
Die ungarische Botschaft stellt folgende Räume für das Zentrum zur Verfügung:
Warteraum für Antragsteller;
Raum für die Visa-Sachbearbeiter;
Die ungarische Botschaft stellt dem österreichischen Konsularbeamten das dem Standard der Schengen-Botschaften entsprechende Ausstattungsniveau zur Verfügung (Büromöbel, Telefon, Fax, Internet-Zugang, Kopierer, Computer, Scanner, Dokumentenprüfequipment, etc.). Der österreichische Konsularbeamte darf die Räume und seine Ausrüstung nur im Zusammenhang seiner oder ihrer offiziellen Aufgaben benutzen.
Der österreichische Konsularbeamte darf den Besprechungsraum der ungarischen Botschaft zum Empfang von Gästen oder zur Abhaltung kleiner Empfänge mit der Zustimmung des Leiters der ungarischen Botschaft benutzen. Der Empfang von Gästen und die Abhaltung der Empfänge soll, so weit wie möglich, während der Öffnungszeiten der Botschaft stattfinden.
Für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft soll der österreichische Konsularbeamte die Vorschriften der ungarischen Botschaft einhalten.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2009,)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR40104380