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Art. 5

Fassungen
ab 20.09.2007 — BGBl. III Nr. 13/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.09.2007 BGBl. III Nr. 13/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2009,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.09.2007BGBl. III Nr. 13/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft

  1. Ziffer eins
    Die ungarische Botschaft stellt folgende Räume für das Zentrum zur Verfügung:
    1. Litera a
      Warteraum für Antragsteller;
    2. Litera b
      Raum für die Visa-Sachbearbeiter;
    3. Litera c
      Konsularbüro;
    4. Litera d
      Lagerraum.
  2. Ziffer 2
    Die ungarische Botschaft stellt dem österreichischen Konsularbeamten das dem Standard der Schengen-Botschaften entsprechende Ausstattungsniveau zur Verfügung (Büromöbel, Telefon, Fax, Internet-Zugang, Kopierer, Computer, Scanner, Dokumentenprüfequipment, etc.). Der österreichische Konsularbeamte darf die Räume und seine Ausrüstung nur im Zusammenhang seiner oder ihrer offiziellen Aufgaben benutzen.
  3. Ziffer 3
    Der österreichische Konsularbeamte darf den Besprechungsraum der ungarischen Botschaft zum Empfang von Gästen oder zur Abhaltung kleiner Empfänge mit der Zustimmung des Leiters der ungarischen Botschaft benutzen. Der Empfang von Gästen und die Abhaltung der Empfänge soll, so weit wie möglich, während der Öffnungszeiten der Botschaft stattfinden.
  4. Ziffer 4
    Für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft soll der österreichische Konsularbeamte die Vorschriften der ungarischen Botschaft einhalten.

Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2009,)

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40104380